Positionspapier zur bestehenden und einer künftigen Sächsischen Coronaschutzverordnung

Wir begrüßen die gegenwärtig geltende Sächsische Coronaschutzverordnung in Bezug auf eine unmissverständliche Regelung für Kulturbetriebe in Landkreisen mit 7-Tage-Inzidenzwerten unter 50. Für den Weg dahin nach Lockerung der bundeseinheitlichen Notbremse ab einem Wert von unter 100 bleiben jedoch selbst nach intensiver Lektüre der Verordnung eine Reihe von Handlungsunsicherheiten bei Kulturveranstaltenden, gerade da Hygienekonzepte nicht mehr eingereicht und abgenommen werden müssen. Erste Umfragen unter unseren Mitgliedern bestätigen dies. Nach über einem Jahr Pandemie und zahlreichen Coronaschutzverordnungen etwarten wir, dass die Landesregierung die bekannten Interpretationsspielräume schließt und für maximale Klarheit sorgt. 


  1. Unklar bleibt insbesondere, wie im Rahmen von Kulturveranstaltungen die Abstandsregelung laut § 4 Absatz 3 zu interpretieren ist: „In Einrichtungen und bei Angeboten, deren Öffnung und Betrieb nach dieser Verordnung zugelassen sind, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.“  Da die Abstandsregelungen für § 18 „Kulturstätten“ nicht näher definiert werden, müsste prinzipiell davon ausgegangen werden, dass ausnahmslos zwischen allen Anwesenden 1,50 m Abstand gehalten werden muss. Dies wäre weder logisch noch praktikabel, weshalb wir aus § 4 Absatz 1 schließen, dass auch während Kulturveranstaltungen analog zu privaten Zusammenkünften in Innenräumen maximal fünf bzw. im Außenbereich maximal 10 Personen zweier Hausstände in (Sitz)Gruppen zusammenkommen und dabei den Mindestabstand unterschreiten dürfen. 

  2. Unter § 4 Absatz 3 heißt es weiter, die Maskenpflicht „nach § 5 bleibt hiervon unberührt.“ In Bezug auf Kulturveranstaltungen „in geschlossenen Räumen“ müssen wir also annehmen, dass die uneingeschränkte „Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske“ besteht, d.h. auch am Platze während der Veranstaltung. Oder darf davon ausgegangen werden, dass es sich bei den dazu verpflichteten Menschen um solche außerhalb der oben unter 1) annahmsweise definierten (Sitz)Gruppen handelt? Damit wäre das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nur abseits des ausgewiesenen Platzes verpflichtend zu tragen. Oder gilt dies wiederum nur für Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel - äquivalent zu den Menschen, die einander „im öffentlichen Raum unter freiem Himmel begegnen, ohne dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird“?

  3. Die bestehende Schutzverordnung macht - anders als für die Gastronomie - unter § 18 „Kulturstätten“ keinen Unterschied zwischen Innenräumen und Außenbereichen. Wir fordern hier eine gleichwertige Lockerung für Kulturveranstaltungen in Außenbereichen. Diese sollte mindestens vorsehen, dass sich unter der Voraussetzung eines tagesaktuellen Tests auch „Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch“ bzw. einer Bestuhlungsgruppe aufhalten können. Es wäre schließlich nicht nachvollziehbar, warum sich die Beurteilung eines Biergartens aus Perspektive des Infektionsschutzes ändern sollte, sobald eine Band oder ein DJ spielt, solange sich maximal 10 tagesaktuell getestete Personen mehrerer Hausstände in einer Sitzgruppe mit 1,5 m Abstand zur nächsten befinden. 

  4. Anders als in vorangegangenen Coronaschutzverordnungen findet sich in der aktuellen kein Passus zu einem generellen Verbot von Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel. Ob es sich an dieser Stelle um ein Versäumnis handelt oder Raum für eine der Schutzverordnung entsprechende Interpretation lassen soll - wir stehen weiterhin zu unserer diesbezüglichen Position, die wir den kulturpolitischen Sprecher:innen der Landtagsfraktionen und der Staatsministerin für Kultur und Tourismus Barbara Klepsch im vergangenen August übersandten: Für Open-Air-“Tanzlustbarkeiten” im sicheren, institutionalisierten Rahmen müssen zügig rechtssichere Regelungen gefunden werden, nicht zuletzt damit sie nicht abermals massenhaft illegal und dabei ohne Hygienemaßnahmen und Kontaktnachverfolgung stattfinden. Ein Mindestmaß wäre die Anwendung der Maßgaben für die Außengastronomie, denn es gab bereits 2020 in der kurzen Spätsommerphase der Aufhebung des Verbotes eine Vielzahl kreativer Lösungen, um dem Bedürfnis nach Tanz unter Auflagen zu entsprechen.


Wir hoffen für unsere Mitglieder und alle übrigen Kulturstättenbetreiber:innen, dass in diesen Punkten baldige Klarheit geschaffen werden kann und würden uns mehr Unmissverständlichkeit für künftige Schutzverordnungen wünschen.

Des Weiteren fordern wir die Landesregierung auf, der Entschließung des Bundestages vom 7. Mai (19/29396 Buchstabe b) zu folgen und „Clubs und Musikclubs“ nicht länger unter § 22 „Freizeiteinrichtungen und -veranstaltungen“ sondern stattdessen künftig als „Kulturstätten“ unter § 18 aufzuführen, wo sie sich als „(...) Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsort, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie Kulturveranstaltungen im Außenbereich“ ohnehin bereits selbst verorten. 


Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung der sächsischen Clubs und Livemusikspielstätten.

Verbundene Grüße,

Landesnetzwerk LISA – Live Initiative Sachsen 

 

Ansprechpartner für Presse- und Medienvertreter:
Felix Buchta (E-Mail: lisa@live-in-sachsen.de)

 
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Positionspapier der Freien Sächsischen Kultur- und Kreativszene zum Gesetzesentwurf des Bundestages zum Infektionsschutz der Bevölkerung